Verlauf

Voraussetzungen:

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Sie haben innerhalb der letzten drei Wochen eine Kündigung erhalten
  • Sie sind bereits länger als sechs Monate beschäftigt
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als zehn Mitarbeiter

Wichtiger Hinweis:

Der Gesetzgeber hat in § 4 KSchG geregelt, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben ist. Geschieht dies nicht, wird die Kündigung rechtskräftig.
Auch wenn das Ziel eine Abfindung ist, muss frist- und formgerecht Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Konkrete Vorgehensweise:

Wir sind bundesweit tätig und an sämtlichen Arbeitsgerichten zugelassen.
Die Kündigungsschutzklage wird von uns erhoben. Hierfür benötigen wir:
  • Die Auftragserteilung und die erforderlichen Stammdaten mit dem online-Auftragsformular
  • Die Hereingabe bestimmter, weniger Unterlagen – per Post oder online mit dem Auftragsformular
  • Die Hereingabe einer Vollmacht –per Post oder online mit dem Auftragsformular
  • Bei einer Prozessfinanzierung die Deckungszusage des Prozessfinanzierers
Von Ihnen ist nichts Weiteres zu unternehmen. Die angeforderten Unterlagen und Informationen genügen uns, um rechtswirksam Kündigungsschutzklage zu erheben. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage erforderlich, damit die Kündigung nicht rechtskräftig wird. Außerdem stellt das anhängige Kündigungsschutzverfahren ein brauchbares Druckmittel für die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber dar.

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage werden wir uns telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen folgende Punkte abklären:
  • Die näheren Einzelheiten und Umstände der ausgesprochenen Kündigung;
  • Welche weiteren Punkte, wie beispielsweise Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Direktversicherung u. ä. in einer Vereinbarung zu regeln sind;
  • Ihre Zielvorstellung bezüglich einer Abfindung.
Im weiteren Verlauf setzen wir uns mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung und werden uns in besonderer Weise für Sie einsetzen, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen. Im Regelfall gelingt es uns, aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, sehr gute Ergebnisse zu erzielen. In den Verhandlungen sind neben der Abfindung auch weitere Punkte, wie Beendigungszeitpunkt, Urlaubsabgeltung, Zeugnis, ausstehender Lohn u. ä. rechtssicher zu regeln.
Sofern eine akzeptable Vereinbarung erzielt werden kann, wird diese über das Arbeitsgericht im schriftlichen Verfahren im Wege eines Vergleich-Beschlusses ausgefertigt. Dieser Vergleich-Beschluss ist auch von der Agentur für Arbeit zu akzeptieren, so dass eine Sperrfrist nicht entsteht. Eine gerichtliche Verhandlung findet nicht statt.

Sollte es uns wider Erwarten nicht gelingen, außergerichtlich eine akzeptable Abfindungs-Vereinbarung zu erzielen, werden wir das weitere Vorgehen mit Ihnen telefonisch besprechen. Es besteht dann die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen oder den ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht durchzuführen. Im Gütetermin müssen Sie selbst nicht erscheinen. Sie werden dort von uns oder von einem unserer ausgewählten Partner-Fachanwälte vertreten. Sofern auch im Gütetermin, unter Mithilfe des Gerichts, eine Abfindungs-Vereinbarung nicht erzielt werden kann, muss die Angelegenheit als gescheitert angesehen werden und die Klage ist zurückzunehmen. Dies stellt jedoch den absoluten Ausnahmefall dar und auch dann entstehen Ihnen keine Kosten.

Kosten:

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht,
sind wir beauftragt, Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Die Kosten-Abwicklung erfolgt gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die erzielte Abfindung steht Ihnen ohne Abzüge in voller Höhe zu. Allenfall ist von Ihnen eine mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung  zu bezahlen. 


Keine Rechtsschutzversicherung? Dann kommt eine Prozessfinanzierung in Betracht. Dann besteht für Sie bei einem verlorenen Prozess dennoch garantiert kein Kostenrisiko!

Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht,
kann die Finanzierung der Kündigungsschutzklage über einen Prozessfinanzierer gegen Erfolgsbeteiligung erfolgen. Wir arbeiten regelmäßig mit der LPF Löwen-Prozessfinanz GmbH zusammen. Übernimmt die LPF Löwen-Prozessfinanz GmbH die Prozessfinanzierung, dann trägt diese sämtliche anfallenden Gerichtskosten, einschließlich eventueller Zeugenkosten, Sachverständigenkosten und Anwaltskosten gegen eine Erfolgsbeteiligung von 30 % der Brutto-Abfindung. Auch wenn im Ausnahmefall der Prozess verloren geht und keine Abfindung erzielt werden kann, bleibt das gesamte Verfahren für Sie kostenfrei, Sie können also garantiert kein Geld verlieren. Gerne kann von Ihnen jedoch auch ein anderer Prozessfinanzierer Ihres Vertrauens genannt werden.

Sobald uns Ihre Auftragserteilung vorliegt werden wir uns umgehend mit dem Prozessfinanzierer in Verbindung setzen und einen Antrag auf Prozessfinanzierung stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Prozessfinanzierung folgende Voraussetzungen vorliegen müssen:
  • Es liegt keine Betriebsschließung vor.
  • Es liegt keine Insolvenz auf Ihrer Seite oder auf Arbeitgeberseite vor
  • Es laufen keine Lohnpfändungen gegen sie.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Mandatsverhältnis nur zustande kommt, sofern der Prozessfinanzierer die Deckungszusage erteilt und von uns der Klageauftrag angenommen wird.

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