Klage Auftrag
Sie haben bereits eine Kündigung erhalten und es müssen rechtliche Schritte eingeleitet werden, um eine Abfindung zu erzielen.
Voraussetzungen:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie haben innerhalb der letzten drei Wochen eine Kündigung erhalten
- Sie sind bereits länger als sechs Monate beschäftigt
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als zehn Mitarbeiter
Wichtiger Hinweis:
Der Gesetzgeber hat in § 4 KSchG geregelt, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben ist. Geschieht dies nicht, wird die Kündigung rechtskräftig.
Auch wenn das Ziel eine Abfindung ist, muss frist- und formgerecht Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Auch wenn das Ziel eine Abfindung ist, muss frist- und formgerecht Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Konkrete Vorgehensweise:
Wir sind bundesweit tätig und an sämtlichen Arbeitsgerichten zugelassen.
Die Kündigungsschutzklage wird von uns erhoben. Hierfür benötigen wir:
Die Kündigungsschutzklage wird von uns erhoben. Hierfür benötigen wir:
- Die Auftragserteilung und die erforderlichen Stammdaten können digital erteilt werden
- Die Hereingabe bestimmter, weniger Unterlagen grundsätzlich online mit dem Auftragsformular
- Die Hereingabe einer Vollmacht erfolgt ebenso online mit dem Auftragsformular
Von Ihnen ist nichts Weiteres zu unternehmen. Die angeforderten Unterlagen und Informationen genügen uns, um rechtswirksam Kündigungsschutzklage zu erheben. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage erforderlich, damit die Kündigung nicht rechtskräftig wird. Außerdem stellt das anhängige Kündigungsschutzverfahren ein brauchbares Druckmittel für die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber dar.
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage werden wir uns telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen folgende Punkte abklären:
Sofern eine akzeptable Vereinbarung erzielt werden kann, wird diese über das Arbeitsgericht im schriftlichen Verfahren im Wege eines Vergleich-Beschlusses ausgefertigt. Dieser Vergleich-Beschluss ist auch von der Agentur für Arbeit zu akzeptieren, so dass eine Sperrfrist nicht entsteht. Eine gerichtliche Verhandlung findet nicht statt.
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage werden wir uns telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen folgende Punkte abklären:
- Die näheren Einzelheiten und Umstände der ausgesprochenen Kündigung;
- Welche weiteren Punkte, wie beispielsweise Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Direktversicherung u. ä. in einer Vereinbarung zu regeln sind;
- Ihre Zielvorstellung bezüglich einer Abfindung.
Sofern eine akzeptable Vereinbarung erzielt werden kann, wird diese über das Arbeitsgericht im schriftlichen Verfahren im Wege eines Vergleich-Beschlusses ausgefertigt. Dieser Vergleich-Beschluss ist auch von der Agentur für Arbeit zu akzeptieren, so dass eine Sperrfrist nicht entsteht. Eine gerichtliche Verhandlung findet nicht statt.
Sollte es uns wider Erwarten nicht gelingen, außergerichtlich eine akzeptable Abfindungs-Vereinbarung zu erzielen, werden wir das weitere Vorgehen mit Ihnen telefonisch besprechen. Es besteht dann die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen oder den ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht durchzuführen. Im Gütetermin müssen Sie selbst nicht erscheinen. Sie werden dort von uns oder von einem unserer ausgewählten Partner-Fachanwälte vertreten. Sofern auch im Gütetermin, unter Mithilfe des Gerichts, eine Abfindungs-Vereinbarung nicht erzielt werden kann, muss die Angelegenheit als gescheitert angesehen werden und die Klage ist zurückzunehmen. Dies stellt jedoch den absoluten Ausnahmefall dar und auch dann entstehen Ihnen keine Kosten.
Kosten:
Sofern
eine Rechtsschutzversicherung besteht,
sind wir beauftragt, Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Die Kosten-Abwicklung erfolgt gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die erzielte Abfindung steht Ihnen ohne Abzüge in voller Höhe zu. Allenfall ist von Ihnen eine mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu bezahlen.
sind wir beauftragt, Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Die Kosten-Abwicklung erfolgt gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die erzielte Abfindung steht Ihnen ohne Abzüge in voller Höhe zu. Allenfall ist von Ihnen eine mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu bezahlen.